Forderungskatalog
des Betroffenenrates beim UBSKM
In seinen Sitzungen im September und November 2015 hat sich der Betroffenenrat mit dem Änderungsbedarf der derzeitigen Rechtslage intensiv auseinander gesetzt. Im Austausch mit Jurist_innen und dem UBSKM wurden die gesammelten Punkte diskutiert und weiterentwickelt. Wir erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und freuen uns über Rückmeldungen und Ergänzungen.
Reformbedarf der Rechtslage bei sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
Das gesamte Strafrecht zum 13. Abschnitt des StGB ist reformbedürftig.
Die Situation betroffener Mädchen* und Jungen*, Frauen* und Männer*, trans*- und inter*geschlechtlichen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wird von der derzeitigen Rechtslage und Verfahrensführung kaum berücksichtigt. Forschung zum Belastungserleben von Zeug_innen, die gleichzeitig die Betroffenen/ Opfer sind, ist dringend notwendig.
Die derzeitige Rechtslage, das hohe Ausmaß an Verfahrenseinstellungen, die Verfahrensführung und schlussendlich die ausgesprochenen Strafen in der Rechtsprechung bei sexualisierter Gewalt – oft am unteren Ende der rechtlichen Möglichkeiten (hohe Anzahl an Bewährungs- und Geldstrafen), sind ein falsches Signal an Täter/ innen. Sie können sich in Sicherheit wiegen. Die Dunkelziffer ist hoch. Sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist für Täter/innen eines der sichersten Verbrechen und kann als in der Konsequenz mehr oder weniger straffreies Delikt betrachtet werden.
Wir begrüßen die Reform des Sexualstrafrechts, in dem fortan der Grundsatz „Nein heißt nein“ verankert ist. Diese Reform stellt einen deutlichen Paradigmenwechsel dar. Doch darüberhinaus müssen weitere Schutzlücken geschlossen werden.
- Es braucht einen kostenfreien gesetzlich geregelten Anspruch auf Rechts-beratung vor der Erstattung einer Strafanzeige für Betroffene/ Verletzte von sexuellen Übergriffen. Betroffene/ Verletzte müssen die Risiken und Chancen eines Strafverfahrens umfassend vorab abwägen können und wissen, welche Unterstützungsmöglichkeiten und Rechte sie haben. Auch gilt es in Erwägung zu ziehen, dass eine Verfahrenseinstellung, eine Bewährungsstrafe oder ein Freispruch möglich sein kann. Dazu benötigen Verletzte von sexuellen Übergriffen umfassende Informationen über den Ablauf eines oft langjährigen Strafverfahrens sowie der Beweiserhebung – wie Mehrfachvernehmungen und belastende Glaubwürdigkeitsbegutachtung.
- Der rechtliche Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung, Rechtsberatung und Nebenklage sollte grundsätzlich allen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzten Zeug_innen gesichert zur Verfügung stehen und qualitative Standards eingeführt werden. Die Finanzierungspflicht der Länder sollte in der Strafprozessordnung festgeschrieben sein. Der begrüßenswerte Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung in § 406g StPO muss allen Betroffenen von Sexualstraftaten – ohne die Voraussetzung einer gesondert festzustellenden Schutzbedürftigkeit – zustehen.
- Direkt bei einer Anzeige/ einem ersten Behördenkontakt – sollte von Amts wegen auf Unterstützungsmöglichkeiten und Rechtsansprüche hingewiesen werden müssen. Die Einführung weitreichender Informationspflichten nach §§ 406 i bis § 406 k muss nun auch in der Praxis konsequent umgesetzt werden. Bund, Länder und Kommunen müssen Zugangshürden und Versorgungslücken an spezialisierten Unterstützungseinrichtungen (unzureichende Kapazitäten, ländlicher Raum etc.) schließen und Kontinuität absichern.
- Ein_e Opferrechtsanwält_in, die später auch die Nebenklage vertreten kann, sollte bereits im Vorverfahren mit Zustimmung des_der verletzten Zeug_innen beigeordnet werden, um die Wahrnehmung der rechtlichen Begleitung frühzeitig zu gewährleisten.
- Für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses ist es für Opfer notwendig, dass Fachberater_innen mit einer Schweigepflicht und einem Zeugnisverweigerungsrecht ausgestattet sind.
- Der zeitliche Rahmen zwischen Anzeige und Eröffnung des Verfahrens muss beschleunigt und hierfür opfergerechte Standards eingeführt werden.
- Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen besser personell ausgestattet und durch kontinuierliche verpflichtende Fortbildungen aller am Prozess beteiligten Berufsgruppen sensibilisiert und qualifiziert sein (Trauma- und Aussagepsychologisches Fachwissen etc.).
- Für die Vernehmung des Tatgeschehens sollten verpflichtend ausschließlich Fachkommissariate zuständig sein, die entsprechend geschult sind (s. u. 7.). Im Rahmen der Anzeige bei einer anderen Polizeidienststelle sollten ausschließlich Tatortbefunde erhoben und Beweismittel gesichert werden.
- Bei den Staatsanwaltschaften sollten verpflichtend Sonderdezernate eingerichtet werden und die Kontinuität der ermittelnden Staatsanwaltschaft mit der Vertretung in der Hauptverhandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus sollte auf Antrag der_des verletzten Zeugin_Zeuge eine andere Staatsanwaltschaft als die örtlich zuständige mit dem Fall befasst werden.
- Die audiovisuelle Vernehmungsdokumentation sollte auf Antrag der Nebenklage/ Zeugin_Zeuge verpflichtend bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung einer Zeugin_eines Zeugen durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die videogestützte Vernehmung an einem anderen Ort in der Hauptverhandlung. Mehrfachvernehmungen und fehlerhafte Beweistransfers könnten vermieden werden. Zum Teil bestehen diesbezüglich bereits „kann-Vorschriften“, die eine schonende Vernehmung von (minderjährigen) Opfern als Zeug_innen ermöglicht oder diese ersetzen können. Diese werden jedoch nicht im Sinne der Betroffenen hinreichend ausgeschöpft und sollten hinsichtlich ihrer derzeitigen Handhabung evaluiert werden.
- Ist der Zeugin_dem Zeuge nicht möglich in der HV auszusagen, sollte eine Vernehmung durch Abspielen einer früheren richterlichen audiovisuellen Aufzeichnung Gültigkeit haben.
- Ist der Zeugin_dem Zeuge nicht möglich in der Hauptverhandlung auszusagen, sollte eine Ersetzung der Vernehmung durch Abspielen einer audiovisuellen Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung die gleiche Beweiskraft eingeräumt werden.
Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass auf Antrag der Nebenklage/ der Zeug_innen keine Begegnung mit dem Täter/ der Täterin – auch nicht auf dem Flur des Gerichts oder beim Verlassen des Gerichtsgebäudes – stattfinden kann. Häufig sind Zeug_innenzimmer vorhanden, die aber nur selten konsequent genutzt werden. Nur die Betroffenen/ Verletzten selbst können darüber entscheiden, ob sie in der Verhandlung / in Anwesenheit des_der Angeklagten aussagen möchten. Wir wissen, dass das Belastungserleben von Kindern durch Strafverfahren häufig eine sekundäre Viktimisierung darstellt. Als Angstauslöser wird dabei von Kindern am häufigsten die Begegnung mit dem Angeklagten vor oder im Gerichtssaal genannt.
- Die Kriterien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung und der Nullhypothese gehören auf den Prüfstand. Gutachter_innen müssen fachspezifisch fortgebildet und qualifiziert sein und regelmäßig hinsichtlich ihrer Qualifikation überprüft werden. Entsprechende Mindeststandards sollten in Ausbildungs- und Weiterbildungsordnungen festgelegt werden.
- Informations- und Beteiligungsrechte der Betroffenen/ Verletzten und der Nebenklagevertretung müssen gestärkt werden:
- Die frühzeitige Information von Betroffenen/ Verletzten über die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft, und über Ort und Datum der Hauptverhandlung muss von Amts wegen erfolgen. Für verletzte Zeug_innen ist es in der Praxis von hoher Relevanz zu erfahren, wann und bei welchem Gericht Anklage erhoben wurde. Das Antragserfordernis erschwert den Betroffenen den Zugang zu relevanten Informationen.
- Ohne Beisein der Nebenklage und Zustimmung der_des Betroffenen/ Verletzten dürfen keine Urteilsabsprachen nach § 257c StPO „Deals“ mit der Verteidigung und dem_der Angeklagten ausgehandelt werden.
- Es bedarf einer Zustimmungserfordernisses bzw. Widerspruchs-rechts der_des Betroffenen/ Verletzten und der Nebenklage bei Einstellungen jeder Art.
- Ohne Zustimmung des_der Betroffenen/ der Verletzten und der Nebenklage – darf nicht von einer Zeug_innenaussage des_der Betroffenen/ der Verletzten vor Gericht abgesehen werden, auch nicht bei einem Geständnis des_der Angeklagten. Bei einem Geständnis des_der Angeklagten endet das Verfahren oft ohne die Anhörung weiterer Zeug_innen, das sollte geändert werden.
- Es müssen beschränkende Kriterien eingeführt werden, wie und wer die_den Verletzte_n befragen darf. Fragen ohne Zusammenhang zum Prozessgegenstand sollten unterbunden werden. Darüber hinaus sollten Fragen des_der Angeklagten ausschließlich über die Verteidigung gestellt werden können. Befragungen und Bemerkungen zum Privatleben der verletzten Zeug_innen sollten zwingend unterlassen werden, wenn dies nicht im Zusammenhang mit der Straftat steht.
- Schutz von Persönlichkeitsrechten über das Verfahren hinaus
Persönlichkeitsrechte und Belastungen von Betroffenen/ Verletzten über das Verfahren hinaus sollten besser geschützt werden. Es besteht bei traumatisierten Zeug_innen ein berechtigtes Interesse, den Wohnort vor dem Täter/ der Täterin oder der Öffentlichkeit geheim zu halten. Ein Recht auf Schwärzung von Anschrift und Namen der_s Betroffenen/ Verletzten in den Akten sollte bestehen, audiovisuelles Material unter besonderem Schutz liegen.
>> Änderungen im materiellen Strafrecht (StGB)
- Das Mindeststrafmaß für die §§ 174,176 und § 184b-e StGB muss angehoben, bestehende Strafmaße bei der Urteilsfindung ausgeschöpft werden.174 StGB:Bei 3 Monaten liegt die Mindeststrafe beim § 174 Abs. 1 StGB. Sowohl die Mindeststrafe, wie auch die Höchststrafe von nur fünf Jahren sollte angehoben werden, um massive sexuelle Übergriffe an Schutzbefohlenen ab 14 Jahre angemessen erfassen zu können.176 StGB: Die Mindeststrafe von 6 Monaten (Vergehen) bei § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und von 3 Monaten in Abs. 4 und Abs. 5 bei sexuellen Übergriffen gegen Kinder unter vierzehn Jahren sollte angehoben und die Taten als Verbrechen geahndet werden.
184b-e StGB: Die Strafbemessung beim § 184b+c StGB für Verbreitung, Erwerb + Besitz auch von einer Vielzahl von Bildern und Filmen, die sexuelle Gewalt und Folter an Kindern und Jugendlichen zeigen und begünstigen ist katastrophal. Die Mindeststrafen von 3 Monaten oder Geldstrafen müssen angehoben werden.Für die abgebildeten Kinder ist es besonders schwierig, mit dem Wissen umzugehen, dass diese Bilder immer wieder auftauchen werden, dass sie nie wissen können, wer die Bilder ihrer Qual gesehen hat und wer sie in der Zukunft noch alles sehen wird. Abbildungen von sexualisierter Gewalt und Folter an Kindern und Jugendlichen werden gerade deshalb produziert, weil Menschen diese konsumieren. Der Besitzer von 1, 10, 100 oder gar 1000 Bildern und Filmen hat 1/10/100/1000fach sexuelle Gewaltübergriffe begünstigt und befördert und muss dementsprechend rechtlich beurteilt werden. - Der Strafrechtsschutz für Schutzbefohlene (§ 174 StGB) sollte dringend auch auf das nicht-pädagogische Personal von Schulen und anderen pädagogischen Einrichtungen ausgeweitet werden. Schul-Hausmeister, Köche und Busfahrer können bei der aktuellen Gesetzeslage straffrei sexuelle Beziehungen mit 15-jährigen Jugendlichen ihrer Schule unterhalten.
- Einheitliche Schutzaltersgrenzen sollten geschaffen werden die im Einklang mit der sexuellen Selbstbestimmung stehen. (§ 174, § 180, § 182 StGB) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sollten in Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnissen Schutz vor sexuellen Übergriffen erfahren, indem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in einem untergeordneten Abhängigkeitsverhältnis generell die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit von Jugendlichen nicht gegeben ist.
In allen Institutionen sollte eine einheitliche Schutzaltersgrenze bis zum 18. Lebensjahr gelten. Die dem Ausnutzungserfordernis des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrundeliegende Annahme 16 und 17jährige könnten in einem untergeordneten Abhängigkeitsverhältnis selbstbestimmt entscheiden, führt dazu, dass sexuelle Übergriffe gegen Minderjährige nach geltendem deutschem Recht straflos bleiben.Auch bei der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des jugendlichen Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung § 182 Abs. 3 StGB darf es keine Unterscheidung zwischen 15- und 16-jährigen geben. Die fehlende Selbstbestimmung ist gerade im Einzelfall zu prüfen. Hierbei sollte außerdem das Verhalten des Opfers beim Absehen von Strafe nicht maßgeblich sein (§ 182 Abs. 6 StGB). Es kann nicht darauf ankommen, wie sich das Opfer bei einer Gewalttat verhält: Es reicht das Merkmal: „wenn das Unrecht der Tat gering ist“ (analog § 174 Abs. 5 StGB).Ebenso sollte bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) eine einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren gelten. - Die zeitliche Dauer der Belastungssituation und der erfahrenen sexualisierten Gewalt sollte Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Der Zeitrahmen sollte als Dauerdelikt erfasst werden – ähnlich der früheren Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung. Es kann nicht sein, dass über Monate und Jahre andauernde sexuelle Gewaltübergriffe zu einer Bewährungsstrafe führen.
- Die in der Rechtsprechung strafmaßmildernde Umstände müssen auf den Prüfstand:
- wenn die Tat länger zurückliegt,
Es kann kein strafmildernder Umstand sein, dass die Tat schon länger zurück liegt. Bei sexualisierter Gewalt ist dies bei der Urteilsverkündung von dem_der Richter_in ausgesprochen eine weitere Demütigung der Betroffenen, die endlich den Mut aufgebracht haben zu sprechen. Die Abhängigkeits-Beziehung des Kindes, Jugendlichen, Erwachsenen muss Berücksichtigung finden.
- der Täter/ die Täterin erstmals strafrechtlich auffällig ist,
Von Ersttäter/innen kann nicht gesprochen werden, wenn die Tat mehrfach, über Jahre andauerte bzw. mehrfach Bilder und Filme von sexuellen Gewaltübergriffen an Kindern und Jugendlichen heruntergeladen, getauscht etc. wurden. Hier muss die Dauer der Missbrauchssituation und der Gewaltübergriffe bzw. die Anzahl der Bilder und Filme Berücksichtigung finden
- Geständnisse,
Sogenannte Geständnisse, die durch die Verteidigung des_der Angeklagten verlesen werden („Mein Mandant gibt die Tat zu“), dürfen nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Strafmildernd dürfen nur solche Geständnisse wirken, in denen der_die Angeklagte sich glaubwürdig mit seinem_ihrem Tatbeitrag auseinandersetzen, die Taten schildern und Verantwortung übernehmen ohne zu bagatellisieren. Darüber hinaus darf ein Geständnis nicht automatisch zu einer Bewährungsstrafe führen, auch hier muss eine angemessene Strafzumessung gewährleistet sein.
- Geschenke und angenommene Zuwendung des Opfers sollten nicht strafmildernd für den Täter/ die Täterin sein.
Die Abhängigkeits-Beziehung des Kindes, Jugendlichen zu dem Erwachsenen muss Berücksichtigung finden. Wenn eine derartige Vertrauenssituation und das Bedürfnis nach Zuwendung für Übergriffe ausgenutzt wurde, muss dies vielmehr als erschwerend berücksichtig werden.
- Bezüglich des Straftatbestands der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) müssen alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden. Täter_innen dürfen sich derzeit in Deutschland straflos wissentlich über den erklärten Willen des Opfers hinwegsetzen.Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat aktuell einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbst-bestimmung vorgelegt. Wir begrüßen das Vorhaben, das Sexualstrafrecht zu reformieren, bestehende Schutz- und Strafverfolgungslücken zu schließen. Der vor-liegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucher-schutzes (BMJV) zum §177 StGB und zum § 179StGB ist jedoch unzureichend. Weiterhin bleibt die Strafbarkeit einer sexuellen Handlung, die gegen den Willen einer Person ausgeübt wird, davon abhängig, ob das Opfer Widerstand leistet oder aufgrund bestimmter Umstände keinen Widerstand leisten kann. Weiterhin reicht bei sexuellen Handlungern ein klares und wiederholtes “Nein” nicht zur Erfüllung des Straftat-bestandes der Vergewaltigung/ Nötigung aus.Begrüßenswert ist die Einführung der Variante „befürchten eines empfindlichen Übels“, die mehr Fälle erfassen wird als die rechtlich eng ausgelegte „schutzlose Lage“. Dennoch wird es auch nach Umsetzung des vorliegenden Referentenentwurfs Fälle geben, in denen sexuelle Übergriffe auch bei Jugendlichen strafrechtlich nicht verfolgt werden können.Nicht erfasst sind weiterhin Fälle, in denen der _die Täter_in sich bewusst über den erklärten Willen einer anderer Person hinwegsetzt, ohne jedoch zu wissen, dass diese Person ein „empfindliches Übel“, z.B. eine Kündigung, befürchtet, wenn sie die sexuellen Handlungen des_der Täters_in nicht zulässt. Nicht erfasst werden auch Fälle, in denen insbesondere Jugendliche sexuelle Handlungen aus Scham nicht abwehren oder deshalb, weil ihnen ein immaterieller Vorteil versprochen wird.Diese Fälle werden häufig aber nicht von § 182 StGB aufgefangen, etwa weil gerade keine „Zwangslage“ nachgewiesen werden kann. Bei der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Prüfung von Vergewaltigungsdelikten steht nicht das Verhalten des Täters/ der Täterin, sondern das Verhalten des Opfers im Vordergrund. Hier besteht dringender Änderungsbedarf.
- 184b-e StGB – Abschaffung des Wortes „Kinderpornografie“
Es geht nicht um Pornografie sondern um Bilder und Filmmaterial von sexualisierter Ausbeutung, Gewalt und Folter an Kindern und Jugendlichen.
- Neben der notwendigen Strafschärfung braucht es verbesserte technische und personelle Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden, um den Besitz von Darstellungen von sexualisierter Ausbeutung und Gewalt an Kindern und Jugendlichen aufdecken und ahnden zu können und Schaffung technischer Möglichkeiten, Bilddateien aus dem Internet zu löschen.
- Es bedarf einer Versuchs-Strafbarkeit für Cyber-Grooming nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB.
Das Anbahnen sexueller Kontakte mit Minderjährigen im Internet (Cyber-Grooming) muss strafbar sein. Ebenfalls muss der Versuch des Angriffs auf Scheinkinder (nicht offen ermittelnde Polizeibeamte oder Avatare) strafbar sein. In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls geprüft werden, ob auch die Anbahnung eines sexuellen Kontakts zu Jugendlichen im Internet unter Strafe gestellt werden sollte.
- Bei verurteilten sexuellen Straftäter/innen sollten Maßregeln wie das Berufsverbot oder Weisungen wie z. B. das Verbot von Betreuung und Kontakt zu Kindern und Jugendlichen auch bei sogenannten „Ersttäter/innen“ verschärft werden.
- Die Verjährung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sollte generell ausgesetzt werden. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit (z. B. der aktuell geltenden Verjährungsfristen) sollte eine Strafverfolgung nur auf Antrag des Missbrauchsopfers erfolgen.Das Offizialdelikt würde zu diesem Zeitpunkt in ein Antragsdelikt umgewandelt, so dass die Opfer selber entscheiden können und keine Angst davor haben müssen, in ein ungewolltes Verfahren hineingezogen zu werden.
- Zivilrechtliche Verjährungsfristen sollten an die durch die Ausdehnung der Ruhensfristen verlängerte Verjährung im Strafrecht angeglichen werden.
- Die Haftung für fahrlässiges und schuldhaftes Organisationsversagen beim Schutz von anvertrauten Kinder und Jugendlichen sollte ausgeweitet werden, z.B. durch Schaffung eines Unternehmensstrafrechts, das auch Bildungs- und Betreuungseinrichtungen einschließen würde. Die Verjährungsfristen für die zivilrechtlichen Ansprüche von Opfern sexueller Gewalt gegen Institutionen sollten an die Regelungen im Strafrecht (Ruhensfristen) angeglichen werden.
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>> Weltanschaulich/ rituell motivierte Gewalt findet zu wenig Beachtung im StGB
Anzeige- oder aussagewillige Personen haben durch weltanschaulich/ rituell motivierte Gewalt Werte- und ggf. Glaubenssysteme aufgezwungen bekommen, deren Inhalte mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind. Anzeige- und aussagewillige Personen müssen bei einer Anzeige sehr hohe psychische Herausforderungen bewältigen und Betroffene müssen gegenüber Ermittlungsbehörden befürchten, dass die Existenz und die Ausübungsformen weltanschaulich/ rituell motivierter Gewalt auf große Skepsis stößt.
- Bei organisierten Täter_innenstrukturen sollten Ermittlungen auf Bundesebene erfolgen. Weltanschaulich/ rituell motivierte Gewalt wird oft von Täter_innengruppen mit hohem Organisationsgrad über Ländergrenzen hinaus ausgeübt. Zudem könnte eine Erfassung auf Bundesebene Wissen und Erfahrung über Täter_innengruppen und Straftaten mit Elementen, die auf weltanschaulich/ rituelle Motivation hindeuten, bündeln. Für Zeug_innen würden bessere Bedingungen zur Strafanzeige geschaffen, da sie eher damit rechnen könnten, dass ihre Aussagen ernstgenommen würden.
- Die bestehenden Zeuginnen- und Zeugenschutzprogramme sind im Bereich organisierter Gewalt unzureichend, sie müssen auch nach Abschluss des Verfahrens weitergehen. Wenn Personen nach jahre- oder jahrzehntelanger Gewalterfahrung organisierte Täter_innengruppen verlassen, haben sie bis auf weiteres kaum Nutzen davon, Anzeige zu erstatten. Ebenso wenig davon, die Aufnahme eines Strafverfahrens gegen die Täter_innen dadurch zu unterstützen, dass sie als Opferzeug_innen aussagen. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sich andere Zeug_innen finden, die ihre Aussagen stützen, weil zu große Angst herrscht. Zum anderen bestehen im Bereich der organisierten Kriminalität Strukturen, die es den Täter_innen erlauben, die Zeug_innen und deren Unterstützende einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu erpressen. Und spätestens, wenn es zu Verurteilungen einzelner Täter_innen aus organisierten Gruppen z. B. wegen der Produktion und/oder des Handels mit Gewaltabbildungen kommt, müssen die Aussteiger_innen mit Racheakten durch die Mitglieder der Gruppierung rechnen.Um hier die Anwendung von Zeug_innenschutzprogrammen zu ermöglichen, muss z.B. rituelle Gewalt als Tatsache und Form organisierter Kriminalität anerkannt werden.
Betroffenenrat beim UBSKM, Stand 06.03.2016
Ich habe NICHT angezeigt – weil es verjährt ist und ich keine der geforderten Beweise habe, außer mir selbst.
In diesen Fällen sollte es dennoch Hilfe und Unterstützung geben, um welche man nicht derart hart zu kämpfen bräuchte – damit man auch nach einem Trauma dennoch eine Chance hat, irgendwie in ein relativ normales Leben finden zu können.
Im Moment gibt es Hilfe nicht ohne Kampf; Kampf nicht ohne Kosten; die Bezahlung dieser Kosten nicht ohne Arbeit – aber Arbeit nicht mit unverarbeitetem Trauma. Aussichtslosigkeit und Resignation bestimmen das Gefühl. „Keiner fühlt sich zuständig“. Erwachsene Kinder-Opfer sind keine Kinder mehr… – so wird ihnen die Hilfe ab-erkannt;
Es muß sich noch viel ändern…..